Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen Remlinger Faschingsgesellschaft in der abgekürzten Form „RFG“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Remlingen.
  4. Als Gerichtsstand gilt Würzburg.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die RFG e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die RFG e.V. befasst sich mit der Förderung kultureller Zwecke.
    Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
    Pflege und Förderung des fränkischen, bodenständigen Brauchtums, einschließlich des fränkischen Faschings.
    Der Verein versucht, örtliche, lokale Faschingstrachten zusammenzufassen, gegebenenfalls ein Faschingsmuseum zu unterhalten, sowie Veranstaltungen durchzuführen, die u.a. der fränkischen Mundart und dem Brauchtum entsprechen.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Er ist Mitglied des Fastnachtsverbands Franken, Nürnberg und anerkennt dessen Statuten.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
  2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Gesellschaftspräsidenten zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet.
  3. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um die RFG e.V. und dessen Zielsetzungen verleihen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • a) durch Tod mit dem Todestag
      bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;
    • b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Gesellschaftspräsidenten zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. dem 1. Gesellschaftspräsidenten zugegangen ist;
    • c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden;
      das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.
      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben.
      Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer ¾ Mehrheit einen anderen Beitrag.
  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.
  8. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. § 7 Abs. 4b dieser Satzung).

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) die Vereinsleitung

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Gesellschaftspräsidenten schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Gesellschaftspräsident berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Gesellschaftspräsidenten schriftlich eingereicht werden.
    Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist. Ferner ist im Vereinsschaukasten am Rathaus oder in der Tageszeitung „MAINPOST“ zur Mitgliederversammlung einzuladen.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt
    • a) die Wahl des Vorstands
    • b) die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichtes Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln;
    • c) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);
    • d) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 9 dieser Satzung);
    • e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;
    • f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 10 dieser Satzung);
    • g) Änderungen des Beitrags im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung;
    • h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 c dieser Satzung).
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
  6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Gesellschaftspräsidenten bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Gesellschaftspräsidenten bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig waren, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift.
    Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Vorstand, Vereinsleitung

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • a) 1. Gesellschaftspräsidenten;
    • b) 2. Gesellschaftspräsidenten;
    • c) Sitzungspräsidenten;
    • d) Schriftführer;
    • f) Schatzmeister.
      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch den 1. Gesellschaftspräsidenten allein. Von den anderen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils 2 gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zu Grunde liegen muss.
  2. Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Gesellschaftspräsiden, 2. Gesellschaftspräsidenten, Sitzungspräsidenten, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer, 1. Schatzmeister, 2. Schatzmeister, 6 Beisitzern mit Sachbereich Technik, Hallenaufbau, Kinder- und Jugendsitzung, Festwirt, Tanzsport, Aktivensprecher.
  3. Der Vorstand und die Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Diese bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands und Vereinsleitung im Amt.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen. Sie sind an Weisungen des Vorstands gebunden.
  6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder die diese an sich zieht.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Gesellschaftspräsidenten; bei seiner Abwesenheit die des 2. Gesellschaftspräsidenten. Es besteht Sitzungszwang.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung hinzuweisen.
  2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) erforderlich.
    Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Remlingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.